Satzung

 

 

Satzung

des Kleingartenvereins „An der Quelle-C“ e.V.

§ 1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „An der Quelle-C“ e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neubrandenburg und ist unter dem Namen Kleingartenverein „An der Quelle-C“ e.V. mit der Nr. 94 seit dem 05. Juli 1990 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neubrandenburg eingetragen.

(3) Der Verein ist Mitglied im Regionalverband der Gartenfreunde Mecklenburg/ Strelitz – Neubrandenburg e. V.

(4) Der Verein ist der Rechtsnachfolger der VKSK – Kleingartensparte „An der Quelle-C“

§ 2

Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei

Er unterstützt die Gestaltung von Freizeit und Erholung durch gärtnerische Betätigung, die umweltfreundliche Gestaltung der Kleingartenanlage und die Schaffung von Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein ist im Innenverhältnis parteipolitisch und konfessionell neutral und nach außen hin unabhängig. Er vertritt und unterstützt soziale, ökologische und kulturelle Interessen der Bürger.

(3) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 in der jeweils geltenden Fassung und der Abgabenordnung vom 16.03.1976, Abschnitt ,,Steuerbegünstigte Zwecke“, sowie deren Änderung vom 01.05.1994.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Der Verein befasst sich vorwiegend mit folgenden Aufgaben:

  1. Realisierung der Aufgaben, die dem Verein durch das Kleingartenrecht zugewiesen sind.
  2. Schaffung, Erhaltung und rechtliche Sicherung der Rahmenbedingungen für die kleingärtnerische Bewirtschaftung der Kleingartenanlage nach den Maßgaben der einschlägigen Rechtsvorschriften und des mit dem Regionalverband der Gartenfreunde – Mecklenburg / Strelitz – Neubrandenburg e.V. geschlossenen Pachtvertrages.
  3. Abschluss von Unterpachtverträgen zum Zweck der kleingärtnerischen Bewirtschaftung einer Kleingartenparzelle nach Bundeskleingartengesetz.
  4. Vermittlung wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse, sowie Erfahrungen auf den Gebieten der Kleingartenbewirtschaftung, des Umwelt-,Natur- und Landschaftsschutzes.

Nachbarschaftliche Zusammenarbeit mit den drei ebenfalls zur Kleingartenanlage ,, An der Quelle“ gehörenden Kleingartenvereinen.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede volljährige Person werden. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr erreicht haben, können mit schriftlicher Zustimmung des Erziehungsberechtigten Mitglied werden.

(2) Der Bewerber bewirbt sich schriftlich um die Aufnahme. Aus dem Aufnahmeantrag leitet sich kein Anspruch auf eine Mitgliedschaft ab. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft kommt nach der Erfüllung der Zahlungsleistungen und durch Schriftform zu Stande.

(3) Es ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.

(4) Es ist jährlich ein Beitrag zu entrichten.

(5) Pächter einer Kleingartenparzelle kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist.

(6) Mitglieder können auch Personen werden, die kein Pachtverhältnis eingehen, aber das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen.

(7) Bei der Aufnahme erkennt das Mitglied durch Unterschrift die Verbindlichkeit der Satzung und der Gartenordnung an. Es verpflichtet sich außerdem die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

(8) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt zum 31.12. durch schriftliche Kündigung bis zum 30.09. des Jahres

b) Aufhebungsvertrag wegen Pächterwechsel

c) Ausschluss, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung gegen die Satzung verstößt, mit Beiträgen, Umlagen u. trotz erfolgter schriftlicher Mahnung länger als 2 Monate im Rückstand ist, oder wenn der Vereinsfrieden außergewöhnlich gestört wird

d) Tod

e) Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins

(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt für das ausgeschiedene Mitglied das Anrecht auf das Vereinsvermögen.

(10) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(11 ) Bei Austritt des Pächters aus dem Kleingartenverein schuldet dieser dem Verpächter eine Verwaltungspauschale jährlich in doppelter Höhe des gültigen Mitgliedsbeitrages zusätzlich zur Pacht und öffentlich — rechtlichen Lasten. Das trifft gleichermaßen zu, wenn das Pachtverhältnis beendet wird und die Parzelle für den Verbleib des Eigentums weiter genutzt wird. Es ist ein Nutzungsentgelt jährlich in Höhe der Pacht, sowie eine Verwaltungspauschale in genannter Höhe zu entrichten.

(12) Jede Wohnungsänderung ist dem Vorstand des Kleingartenvereins innerhalb von 7 Tagen anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung sind entstehende Kosten durch das Mitglied/ Pächter zu tragen.

§ 3a

Ehrenmitgliedschaft

(1) Verdienstvolle Mitglieder können in Anerkennung vorbildlicher Leistungen für das Kleingartenwesen auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung ist mit einer Urkunde und einem Präsent in der gemeinnützig — finanzrechtlich jeweils zulässigen Höhe verbunden.

(2) Ein ehrenhaftes Ausscheiden aus dem Verein hat keine Auswirkungen auf die Ehrenmitgliedschaft.

§ 4

Organe

Organe des Kleingartenvereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Prüfgruppe

§ 5

Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Sie ist jährlich einmal durchzuführen und vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt — mit einer Frist von mindestens 4 Wochen, einschließlich der Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden:

a) durch den Vorstand, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert,

b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder. Der Antrag ist zu begründen.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

(4) Zu den Entscheidungsbefugnissen der Mitgliederversammlung:

a) Die Wahl von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes.

b) Die Wahl von mindestens 3 Mitgliedern der Prüfgruppe.

c) Die Wahl beider Organe erfolgt auf unbestimmte Zeit, jeweils durch Einzelabstimmung und mit offener Abstimmung

d) Entgegennahme und Bestätigung des Geschäftsberichtes, des Finanzberichtes, des Prüfgruppenberichtes und Entlastung des Vorstandes

e) Beschlussfassung der Satzung und Gartenordnung, sowie deren Änderungen

f) Beschlussfassung anderer Antragssachen

g) Festsetzung der Höhe der Beitrage, Umlagen, Aufnahmegebühren und sonstigen Kostenleistungen

h) Festsetzung der Höhe der Ehrenamtspauschale für den Vorstand und die Prüfgruppe

i) Bestätigung des Finanzplanes

j) Beschlussfassung über gemeinnützige Gemeinschaftsleistungen

(5) Beschlussfassung:

a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

b) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst

c) Abstimmungen:

Die Abstimmung erfolgt mit Ja -, Nein- oder Enthaltungsstimmen. Die Stimmenmehrheit wird nach der Anzahl der abgegebenen Ja-, Nein-, Stimmenenthaltungen festgestellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

d) Abstimmnungsart: alle Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Hand

e) Beschlüsse sind vom Vorsitzenden und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(6) Anträge an die Mitgliederversammlung

a) sind mit schriftlicher Begründung spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand einzureichen.

b) später eingegangene Anträge, oder solche, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugelassen werden.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzen und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(8) Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters:

a) Mit der Eröffnung der Mitgliederversammlung setzt das Ordnungsrecht des Versammlungsleiters ein.

b) Dem Versammlungsleiter obliegt die sachgemäße Erledigung der in der Mitgliederversammlung anstehenden Geschäfte.

§ 6

Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens 3 Mitglieder an:

a) der Vorsitzende

b) der stellvertretende Vorsitzende

c) der Finanz- und Vermögensverwalter

(2) Der Vorstand vertritt den Kleingartenverein nach BGB § 26 und führt die Geschäfte des Kleingartenvereins.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Kleingartenverein einzelvertretungsberechtigt. Sie können anderen Vollmacht erteilen, bleiben zu Überwachung verpflichtet.

Der Finanz- und Vermögensverwalter handelt gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für unbestimmte Zeit gewählt . Die Mitglieder des Vorstandes wählen den Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Finanz-

und Vermögensverwalter.

(4) Jedes Mitglied kann von der Mitgliederversammlung abberufen werden.

(5) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Beschluss ist ohne Zusammenkunft gültig, wenn die Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.

(6) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(7) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ausschließlich auf die satzungsgemäßen Ziele gerichtet aus. Ihnen kann eine jährliche Ehrenamtspauschale gewährt werden.

(8) Aufgabenbereich des Vorstandes

a) Geschäftsführung des Vereins

b) Bewahrung der kleingärtnerischen und finanziellen Gemeinnützigkeit

c) Aufnahme, Austritte, Ausschluss von Mitgliedern .

d) Organisation und Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben

e) Erstellen der Jahresberichte und Kassenberichte für das abgelaufene Geschäftsjahr

f) Entscheidung über die Zuweisung von Gartenparzellen. Abschließen und Beendigung von Pachtverträgen

g) Kontrolle und Einhaltung der Rechtsvorschriften, Beschlüsse und Pachtverträge

h) Instandhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen

i) Durchführung von Gartenbegehungen

j) Bestellung gemeinschaftlicher Arbeitseinsätze

k) Auszeichnungen/ Ehrungen von Vereinsmitgliedern

(10) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung ständige oder zeitweilige Arbeitsgruppen bilden, die aus Vereinsmitgliedern oder anderen geeigneten Personen mit spezifischen Fachkenntnissen zusammensetzen.

§ 7

Prüfgruppe

(1) Die Prüfgruppe besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Vorsitzende wird durch sie selbst bestimmt.

(2) Die Prüfgruppe unterliegt keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

(3) Der Prüfgruppe obliegt die Rechnungsprüfung, die finanzielle Gesamtprüfung. Sie übt im Auftrag der Mitgliederversammlung eine Aufsichts- und Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand zur Einhaltung der Satzung und weiterer Beschlüsse aus. Sie ist dem Vorstand nicht weisungsberechtigt, sondern hat empfehlenden Charakter.

(4) Die Mitglieder der Prüfgruppe haben das Recht der Teilnahme an den Beratungen des Vorstandes.

(5) Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung zu erstatten und schriftlich nieder zu legen.

(6) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ausschließlich auf die satzungsgemäßen Ziele gerichtet aus. Ihnen kann eine jährliche Ehrenamtspauschale gewährt werden.

§ 8

Finanz- und Rechnungswesen

(1) Der Verein finanziert sich aus Beitragen, Umlagen, Aufnahmegebühren, oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr,

(3) Jährlich ist ein Finanzplan aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(4) Beitrage, Umlagen, sowie Aufnahmegebühren bestimmt die Mitgliederversammlung. Sonderumlagen können bis zur Höhe des fünffachen Beitragssatzes erhoben werden. Der

Vorstand kann ohne Beschluss der Mitgliederversammlung begründete Sonderumlagen von den Mitgliedern einfordern, wenn das zur Liquiditätssicherung dringend erforderlich ist.

(5) Bei Zahlungsverzug werden Mahnungen fällig.

a) 5% Versäumniszinsen ab 1. Tag der Überschreitung des Fälligkeitstages und je angefangener Monat.

b) Je Mahnung werden Mahngebühren in Hohe von 20,00 € fällig. Mahnungen ergehen ab 3 Wochen nach 1. Zahlungsfrist.

c) Portokosten.

(6) Zahlungsverzug berechtigt zu

a) Inanspruchnahme von Rechtsmitteln.

b) Kündigung des Pachtvertrages nach Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes.

c) Mitgliederausschluss.

Die Voraussetzungen sind gegeben, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Pacht, oder des Beitrages, oder der Umlagen, oder anderer Zahlungen trotz schriftlicher Mahnung langer als 2 Monate im Rückstand ist.

(7) Der Finanz- und Vermögensverwalter hat die Kontrolle über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins auszuüben. Er ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich.

(8) Es wird eine Rücklage vorgehalten. Sie dient dem laufenden Zahlungsverkehr, der Finanzierung von Havarien, laufenden Instandhaltungen oder Erneuerungen von Gemeinschaftseinrichtungen, sowie dem Projekt „Tafelgarten – Natur – Artenschutz“.

§ 9

Besondere Pflichten der Mitglieder

(1) Alles zur Abwendung von Schäden gegen den Verein zu unternehmen, dem Verein nicht zu schaden und den Vereinsfrieden nicht zu stören.

(2) Beitrags -, Pacht -, Umlagen -, sowie sonstige Zahlungsaufforderungen sind Bringeschuld.

(3) Erfüllung der in der in der Gartenordnung aufgezählten Pflichten für Kleingärtner.

(4) Erbringen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen. Gemeinschaftsleistungen sind ein unentgeltlicher gemeinnütziger Pflichtbeitrag eines Mitgliedes. Kann das Mitglied aus Krankheitsgründen, wegen Alters oder aus anderen physisch bedingten Gründen diese Leistungen nicht erfüllen, kann der Vorstand auf Antrag eine Befreiung aussprechen.

(5) Nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen sind durch eine finanzielle Abgeltung auszugleichen. Die Höhe der finanziellen Abgeltung wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand macht mindestens 2 Angebote für die Ableistung.

§ 10

Pächterwechsel

(1) Die Beabsichtigung des Pächterwechsels ist zusammen mit dem Auftrag zur Wertabschätzung der Baulichkeiten und der Anpflanzungen schriftlich bekannt zu geben.

(2) Der Vorstand bestellt die Schätzkommission.

(3) Die Wertermittlung geschieht nach der Richtlinie für die Schätzung von Kleingärten bei Parzellenwechsel und bei Räumung von Kleingarten/ Kleingartenanlagen im Landesverband der Gartenfreunde Mecklenburg und Vorpommern e.V. ( Schätzungsrichtlinie ) – Bekanntmachung des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei vom 13. Dezember 2001 – VI 420.

(4) Der abgebende Pächter benennt dem Vorstand vorschlagsweise den möglichen Nachpächter. Der Pachtinteressent richtet an den Vorstand einen schriftlichen Bewerbungsantrag.

(5) Aus dem Bewerbungsantrag leitet sich kein Anspruch auf einen Pachtvertrag ab. Allein der Vorstand entscheidet über den Abschluss eines Pachtvertrages mit einem Bewerber.

(6) Der Pächterwechsel kommt zu Stande:

a) durch Pachtvertrag in Schriftform nach den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes und der Gartenordnung.

b) nach Satzung § 3 (5 ), wenn der Bewerber Mitglied im Kieingartenverein „An der Quelle-C“ e.V. ist.

(7) Für den Fall, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses kein nachfolgender Pächter vorhanden ist, wird dem Pächter gestattet, bis zu einer Dauer von einem Jahr sein Eigentum im Kleingarten zu belassen, soweit es den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, dieses Pachtvertrages und der Gartenordnung entspricht. Die verpflichtet den abgebenden Pächter zur jährlichen Zahlung einer Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe der Pacht der öffentlich – rechtlichen Lasten, zur ebenso jährlichen Zahlung einer Verwaltungspauschale in Höhe der des doppetten Beitrages, sowie zur Pflege der Parzelle, Samenflug und andere Störungen zu vermeiden. Ein Recht auf weitere Nutzung von Strom und Wasser besteht nicht und ist für die Pflege des Gartens neu zu vereinbaren. Sollte nach einem Jahr noch kein Pächter gefunden sein, verpflichtet sich der abgebende Pächter alle Baulichkeiten, sowie Anpflanzungen innerhalb von 6 Monaten zu entfernen. Eine weitere Verlängerung der Nutzung um 1 Jahr ist die Ausnahme.

§ 11

Rechtsmittel

(1) Verstöße gegen die Satzung und gegen die Gartenordnung können verfolgt werden durch:

a) Abmahnung

b) Kündigung des Pachtvertrages nach Bundeskleingartengesetz

c) Ausschluss

d) Ordnungsgeld nach Ordnungswidrigkeiten Gesetz, § 8, vom Oktober 1976, 32. Nachtrag, in Höhen von 10,00 € bis 75,00 €

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Ordnungswidrigkeiten Gesetzes sind Verstöße gegen die Gartenordnung.

(3) Ordnungsgelder werden durch den Vorsitzenden oder Stellvertreter des Vorsitzenden ausgesprochen.

§ 12

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Kleingartenvereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Für den Beschluss zur Auflösung ist eine Zweidrittel – Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Regionalverband der Gartenfreunde Mecklenburg / Strelitz – Neubrandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13

Schlussbestimmungen

(1) Der Vorstand ist ermächtigt, aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen oder vom Amtsgericht oder von der Aufsichtsbehörde verlangte Änderungen oder Ergänzungen in der Satzung oder Gartenordnung selbstständig vorzunehmen.

(2) Die Satzung wurde am 09. März 2002 durch die Mitgliederversammlung des Kleingartenvereins „An der Quelle-C“ e.V. beschlossen und erscheint in der Fassung der Änderungsbeschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 16. Februar 2008, 19. April 2018, 19, März 2001, 21. April 2012. 12. April 2014 sowie 10.März 2018

Ronny Köpsel

Vorsitzender