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Gartenordnung

Gartenordnung des Kleingartenvereins

„An der Quelle-C “ e.V.

Die Ziele und Aufgaben des Kleingartenvereins lassen sich nur dann verwirklichen, wenn die Kleingärtner gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Gartenanlage, sowie die Pachtparzelle im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ordnungsgemäß nutzen und pflegen, sowie zur Gestaltung und Erhaltung einer naturnahen Umwelt beitragen.

I
Allgemeines

Die Gartenordnung regelt Rechte und Pflichten der Kleingärtner. Sie ist Zweck zum Erhalt

  • der Kleingartenanlage als Teil öffentlichen Grüns, in den sich die Gestaltung der Einzelgärten eingefügt,
  • der nach dem Bundeskleingartengesetz erlassenen Schutzbestimmungen,
  • der sozialen Funktion der Kleingärten in einer Kleingartenanlage,
  • der kleingärtnerischen und finanziellen Gemeinnützigkeit des Kleingartenvereins.

II
Rechtsgrundlagen

  • Bundeskleingartengesetz v. 28.02.1998, BGBl. I S. 210, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Schuldrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538)
  • VKSK-Pachtvertrag v. 01.01.1984
  • Ergänzungen zum VKSK-Pachtvertrag vom 01.01.1994 und 03.03.2003
  • Urteil des BGH v. 17.06.2004 (BGH III 2 R 281/03)
  • Rahmengartenordnung und Bauordnung des Regionalverbandes der Gartenfreunde Mecklenburg/Strelitz-Neubrandenburg e.V. in der jeweils gültigen Fassung
  • Kleingarten-Einzelpachtvertrag § 4, Ziffer 1: die Gartenordnung ist Bestandteil

III
Geltungsbereich

Pachtfläche des Kleingartenvereins mit den darin eingeschlossenen Pachtparzellen.

Grundsätze der kleingärtnerischen Nutzung

  1. Die kleingärtnerische Nutzung ist gem. § 1 des BKleinG das wesentliche Merkmal eines Kleingartens. Dadurch wird vom Gesetzgeber die Funktion des Kleingartens als Nutz- und zugleich Erholungsgarten festgeschrieben.
  2. Die Erzeugung von Gemüse, Obst durch Selbstarbeit (Fruchterziehung) für den Eigenbedarf auf mindestes einem Drittel der Pachtfläche ist notwendiger Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung. Kennzeichnend für die Nutzungsart ist die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse (Senatsurteil des BGH v. 16. November 1999)
  3. Das zweite vom Gesetzgeber hervorgehobene Element ist die Nutzung einer Kleingartenparzelle zu Erholungszwecken, dass aber die Verwendung des Gartens zum Anbau von Gartenbauerzeugnissen nicht ersetzen darf.
  4. Die als Ziergarten bepflanzte Gartenfläche (Rasen, Ziergehölze) darf in Ihrer Ausdehnung deshalb nicht größer als der Nutzgarten sein. Auch sind Dauerkulturen wie Obstbäume und Beerensträucher als alleinige Kulturen nicht ausreichend für eine kleingärtnerische Nutzung.
  5. Aufgrund der kleingärtnerischen Nutzung und der engen Nachbarschaftsnähe ergeben sich zwangsläufig Einschränkungen bei der Auswahl von Obstgehölzen nach ihrer Wuchshöhe. Die geeignete Wuchshöhe ist der Niederstamm. Hochstämmige Obstbäume sind wegen der starken Schattenbildung und Bodenbeanspruchung höchst ungeeignet. Sie sollten daher nicht angepflanzt werden.
  6. Der Pflanzabstand zur Parzellengrenze beträgt bei Stein- und Kernobst mindestens 3 m, bei Beerenobst, Himbeeren/Brombeeren 1 m.
  7. Die Anpflanzung von Wald- und Laubbäumen (außer Obstbäumen) ist in Parzellen nicht gestattet. Derartige Gehölze haben nach § 20 a BKleinG keinen Bestandsschutz. Derzeit vorhandene Wald- und Laubbäume müssen entfernt werden, wenn:
    • die Sicherheit gefährdet ist,
    • die kleingärtnerische Nutzung des Bodens im eigenen Pachtgarten oder im Nachbargarten beeinträchtigt wird,
    • durch Schattenbildung der Nachbargarten beeinträchtigt wird,
    • ein Pächterwechsel erfolgt.
  8. Aus Gründen des Pflanzenschutzes sind nachstehende Gehölze wegen der Übertragung außergewöhnlicher Pilz- und Bakterienkrankheiten nicht erlaubt:
    • Faulbaum
    • Traubenkirschen
    • Sadebaum
    • Berberitze
    • Schneeball
    • Rot- und Weißdorn (Gefahr des Feuerbrandes und der Übertragung auf Obstbäume)
  9. In einer Kleingartenparzelle ist die Anpflanzung bzw. der Stand von 2 Ziergehölzen mit einer absoluten Wuchshöhe vom 4 m zulässig. Der Grenzabstand beträgt 2,40 m. Des Weiteren ist die Anpflanzung von 4 Zierbäumen bis zu einer Wuchshöhe vom 2,50 m in Einzelstellung statthaft. Es ist ein Grenzabstand von 1,50 m einzuhalten.

Das gilt nicht für kleinwüchsige Ziergehölze bis zu 1 m Wuchshöhe.

IV
Errichtung von baulichen Anlagen

Die Bebauung im Kleingarten ist zulässig, wenn die betreffende bauliche Anlage der kleingärtnerischen Nutzung dient.

  1. Die Laubengröße ist durch das Bundeskleingartengesetz geregelt. Alle vor dem
    3. Oktober 1990 errichten Lauben und andere bauliche Einrichtungen haben Bestandsschutz. Die Laube muss hinsichtlich der Nutzung dem BKleinG genügen.
  2. Andere bauliche Anlagen sind zulässig, wenn sie eine kleingärtnerische Hilfsfunktion haben (wie Gewächshäuser, Pergolen und andere Rankgerüste, Wegbefestigungen, Einfriedungen (Zäune), mit dem Boden verbundene Tische und Bänke, Kompostanlagen in Massivbauweise, mit dem Boden verbundene Insektenschutzwände)
  3. Bevor bauliche Anlagen errichtet oder rekonstruiert werden sollen, sind die Vorhaben beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Voranfragen sind empfohlen. Der Vorstand prüft den Antragsgegenstand unter Beachtung der Rechtsvorschriften und entscheidet schriftlich über die Zustimmung oder Ablehnung und über gegebenenfalls notwendige Auflagen. Der Antrag muss enthalten:
    1. Art der Maßnahme
    2. Lage/ Standort der Baulichkeit
    3. Maßangaben, Grenzabstände
    4. Skizze
    5. Art des Materials
  4. Die Bauzustimmung hat eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten. Das Verfahren muss in dieser Zeit beendet sein. Die Frist gilt gleichermaßen für zustimmungspflichtige Werterhaltungsmaßnahmen (wie Bedachungserneuerung, Abwassergrubeninstandhaltung etc.) Die baulichen Veränderungen dürfen erst nach erteilter Zustimmung begonnen werden.
  5. Bei Verstößen gegen die Bauzulassung hat der Kleingartenverein als Zwischenpächter/ Zwischenverpächter wegen vertragswidrigen Gebrauches der Pachtsache einen Rückbau– bzw. Beseitigungsanspruch [gemäß § 550 BGB und Pachtvertrag]. Der Vorstand hat bei Verstößen einen Baustopp auszusprechen.

Zulässigkeiten für Baulichkeiten mit kleingärtnerischer Hilfsfunktion:

  • Pergolen/Rankgerüste: ein Mindestabstand von 1,50 m zum Nachbarzaun, Länge bis 10 m,
    Höhe bis 2 m
  • Transportable Kunststoffplanschbecken bis 5 m² Kleingewächshäuser bis 10,00 m², je Parzelle ist ein Gewächshaus zulässig
  • Handelsübliches transportables Gerätehaus bis 5 m², ohne stationäres Fundament.
  • Handelsüblicher Grill – und Räucherofen, Grundfläche: 2,00 m², Höhe 2,00 m, ohne stationäres Fundament.
  • Terrassenbrüstung: 1,00 m Höhe, naturnaher Teich bis 10 m², Kompostbehälter (stationär/mobil). Eine Überdachung der Terrasse führt zwangsläufig zu einer Laubenvergrößerung und ist deshalb nach § 83 (2) Bundeskleingartengesetz nicht erlaubt.

Dagegen führt das Anbringen eines beweglich installierten Wetterschutzes zu keiner Laubenvergrößerung und ist in folgenden Ausführungen erlaubt:

  • Handelsübliche Marquisen
  • Auflegen einer aufrollbaren Plane durch Befestigung mit Haken und Ösen, oder Spanngurt. Eine Befestigung an der Laubenwand ist statthaft. Nicht erlaubt ist das Auflegen von Latten auf die Plane oder mit einer Befestigung, sowie eine stabile Befestigung der Plane mit dem Gestell.
  • Die Bauausführung für eine aufrollbare Plane ist entsprechend Pachtvertrag § 4 und der Gartenordnung IV (3) zu beantragen.
  • Unzulässig sind:
  • Kleintierställe und Hundezwinger
  • ortsfeste Feuerstätten in Lauben, Schornsteine, Carports, PKW-Stellplätze
  • asbesthaltige Baustoffe
  • Werbeträger
  • Dachvorsprünge dürfen einschließlich Dachrinne 60,0 cm nicht überschreiten und gelten so als zulässige Überdachung.

V
Einfriedungen

Die Außengrenzen der Kleingartenanlage sowie Begrenzungen der Hauptwege und Parkflächen innerhalb der Anlage können mit Hecken/Büschen bepflanzt werden. Die Höhe und Breite legt der Vorstand fest und bezieht die betreffenden Kleingärtner in die Entscheidungsfindung mit ein. Die Zaunhöhe innerhalb der Anlage beträgt max. 1 m. Die Heckenhöhe darf in den Nebenwegen nicht mehr als 1,20 m und die Wuchsbreite nicht mehr als 0,70 m betragen.

  1. Im Hauptweg (Weg 1) kann die Heckenhöhe bis max. 1,80 m betragen
  2. Die Grenze zwischen den Parzellen kann mit kleinwüchsigen Heckenpflanzen bis max. 50 cm Wuchshöhe bepflanzt werden.
  3. Massive Einfriedungen und die Verwendung von Stacheldraht sind nicht zulässig. Über das Anbringen von Stacheldraht zur Erhöhung der Sicherheit an exponierten Stellen im Bereich der Außenbegrenzung entscheidet der Vorstand im Ausnahmefall.
  4. Schutzstreifen- und Parkflächenmarkierungen sind von Bewuchs frei zu halten. Das Spannen von Draht ist nicht statthaft.
  5. “An Sitzecken“ (Sitzfreiflächen, Terrasse) ist ein Sicht-/Windschutz bis max. 1,50 m Höhe erlaubt. An den Seiten der Laubenterrasse ist ein höherer Windschutz zulässig.

VI
Wege- und Gemeinschaftsflächen

  1. Die Pflege und Instandhaltung obliegt der Gemeinschaftspflicht.
  2. Durch die angrenzenden Kleingartennutzer sind folgende Wegeflächen eigenständig sauber zu halten:
    • Weg 1 (sog. Haupt- und Fahrweg): in der Ausdehnung des selbst gewählten und mit dem Vorstand vereinbarten Schutzstreifens vor der Parzelle, mindestens jedoch 1,50  m
    • Weg 2 und 3 (sog. Stichwege): bis zur halben Wegbreite.
    • Angrenzung an Parkflächen (Parzellen 28, 42, 56, 69, 84)
  3. Pflegevereinbarung des Vorstandes mit den Anliegern oder Gemeinschaftsarbeit zu Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen
  4. Gemäß § 3 (1) des BKleingG sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes bei der Nutzung der Kleingärten zu wahren.
    Die Belange sind:
    Erhaltung und Mehrung der natürlichen Bodenfruchtbarkeit,
    Art der Düngung des Bodens,
    Pflege- und Schnittmaßnahmen
    Pflanzenschutz und Schutz/ Schonung der Nützlinge
    Abfallentsorgung
  5. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sind den Vorschriften folgend anzuwenden. Der Vorstand kann bei zwingender Notwendigkeit Bekämpfungs- sowie Verhütungsmaßnahmen beschließen.
  6. Das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle ist gemäß der Landespflanzenabfallverordnung vom 23. August 1995:

vom 1. bis 31. März und vom 1. bis 31. Oktober werktags

in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.

  1. Kompostierbare Abfälle sind für die Humus- und Nährstoffversorgung zu kompostieren. Abfallablagerungen jeglicher Art innerhalb sowie außerhalb der Kleingartenanlage sind nicht erlaubt. Die Ablagerung von Müll, Sperrmüll u. ä. in Parzellen ist untersagt.

  2. Ungeklärte Abwässer und andere zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen weder in noch außerhalb der Kleingartenanlage in den natürlichen Kreislauf eingeleitet werden.
  3. Das Befahren der Kleingartenanlage mit Kraftfahrzeugen ist auf Grund der projektbedingten Besonderheit erlaubt. Die Geschwindigkeit ist auf 10 Km/h beschränkt. Das Parken ist in den Stichwegen Nr. 2 und 3 ist nicht erlaubt.
  4. Das längerzeitige Abstellen von Fahrzeugen sowie deren Anhänger ist zulässig, wenn dazu die Erlaubnis des Vorstandes erteilt ist.
  5. Das Waschen von Motorfahrzeugen ist nicht erlaubt.
  6. Das zeitweilige Lagern von Dung, Bau- und Erdstoffen auf Gemeinschaftsflächen bedarf der Zustimmung des Vorstandes

Kleingärten sind unverzichtbarer Lebensraum für Singvögel, Insekten, Kriechtiere und Igel. Der Schutz und die Erhaltung der Artenvielfalt ist das besondere Anliegen. In Anpassung an das Landesnaturschutzgesetz vom 22.10. 2002, § 34, Abs. 3, ist in der Zeit

vom 01. März bis 30. September eines jeden Jahres

kein Heckenschnitt durchzuführen, um Störungen der Heckenbrüter in der Hauptbrutzeit zu vermeiden.

VII
Elektro – und Wasserversorgung

  1. Der Kleingarten besitzt die wasserrechtliche Erlaubnis der unteren Wasserbehörde, Reg.- Nr. GE /13055065/03/2000 vom 18.8.2000 zur Entnahme von Grundwasser aus 2 Brunnen zur Brauchwasserversorgung der Kleingartenanlage. Die Erlaubnis ist gemäß Wasser- und Haushaltsgesetz vom 12. Nov. 1996 in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Wasserbuch vom 28. Mai 1998 von Amtswegen in das Wasserbuch Nr. 722 am 25.10.2000 in das Wasserbuch eingetragen.
  2. Der Kleingartenverein ist für die geförderte Wassermenge an das Umweltamt des Landkreises Mecklenburg-Strelitz jährlich abgabenpflichtig. Der Kleingartenverein sorgt für die Bereitstellung von Strom und Wasser. Der Strom wird vertraglich von einem Energieversorgungsunternehmen bezogen. Die zentrale Stromverteilungsanlage (Zähler-, Wandlerschränke, Hauptkabel, Verteilerkästen) und die Wasser-versorgungsanlage (Pumpenstation, 2 Brunnen, Rohrleitungs und Ringanlage) werden gemeinschaftlich von den Kleingartenvereinen ,,An der Quelle A, B, C und D, betrieben und unterhalten.
  3. Für die im Zuständigkeitsbereich des KGV ,,An der Quelle C, e.V. sich befindenden stationären und mobilen Elektroanlagen (Verteilerkästen, Kabelstränge, Kabel) trägt der KGV eigene Verantwortung betreffs betrieblicher Unterhaltung und technischer Überwachung.
  4. Für das störungsfreie Funktionieren der E-Anschlüsse ab Laubenanschlusskasten, der Wasserleitungen in der Parzelle ab Abgang von der Rohr-Ringleitung sowie der Elektro- und Wasserzähler sind die Pächter als Eigentümer zuständig und haben in eigener Zuständigkeit. Erforderliche Reparaturen bzw. den Geräteaustausch vorzunehmen bzw. zu veranlassen.
  5. Zu den zentralen und vereinseigenen Strom- und Wasserversorgungseinrichtungen und Anschlüssen haben nur der Vorstand oder von ihm mit Befugnis ausgestattete Personen Zugang. Dieser Personenkreis hat jederzeit Zugang zum Elektroaußenanschluss an der Laube, die Klemmstelle (Laubenanschlusskasten) wird durch Verplombung unter Verschluss gehalten.
  6. Das Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) vom 23. März 1992, zuletzt durch das Gesetz geändert am 02. Februar 2007 und die Eichordnung vom 12. August 1992 verlangen für Mengenzähler, 50 u.a. auch für Kaltwassermengenzähler (KWZ) Eichpflicht und Beglaubigung, wenn sie im Geschäftsverkehr verwendet werden und die korrekte verbrauchsabhängige Abrechnung für das Eichintervall sichern. Die Gültigkeitsdauer des Eichintervalls und der Beglaubigung beträgt für KWZ 6 Jahre.
  7. Für Elektro- und Wasserzähler sind die Pächter als Eigentümer zuständig und haben in eigener Zuständigkeit erforderliche Reparaturen bzw. den Geräteaustausch vorzunehmen bzw. zu veranlassen. Zu den zentralen sowie vereinseigenen Strom- und Wasserversorgungseinrichtungen und Anschlüssen haben nur der Vorstand oder von ihm mit Befugnis ausgestattete Personen Zugang. Dieser Personenkreis hat jederzeit Zugang zum Elektroaußenanschluss an der Laube, die Klemmstelle (Laubenanschlusskasten) wird durch Verplombung unter Verschluss gehalten.
  8. Aus Gründen des sehr erheblich technischen Kostenaufwandes für die Nacheichung und Beglaubigung sieht das Gesetz den Austausch dieser eichpflichtigen Messgeräte zum Ablauf des Eichintervalls vor.
  9. Mengenmesszähler, die nicht dem Eichgesetz entsprechen, sowie im Falle des abgelaufenen Eichvermerks nicht ausgetauscht sind, sind im Sinne des Gesetzes nicht vorhanden.
  10. In den Parzellen des Kleingartenvereins ,,An der Quelle-C,, e.V. ist die Entnahme von Wasser- ab 01. März 2009 nur über geeichte Kaltwassermengenzähler zulässig
  11. Der Austausch ist auf einem Nachweisbogen nachzuweisen. Der Nachweisbogen ist an dem Vorstand fristgemäß bis zum 26. Februar einzureichen. Altgeräte sind mindestens 6 Monate aufzubewahren. Für diesen Austausch wird der Nachweisbogen ohne Anforderung zugestellt. In der Kleingartenanlage Quelle-C beträgt die Gültigkeit vereinsintern für das Eichintervall 6 plus 2 Jahre = 8 Jahre. Mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer verliert der KWZ die Zulässigkeit und muss ausgetauscht werden. Der Austausch ist durch Eintrag auf einem Nachweisbogen dem Vorstand des Kleingartenverein bis spätestens 8 Tage nach dem Austausch anzuzeigen. Altgeräte sind mindestens 6 Monate aufzubewahren.
  12. Defekte KWZ sind unverzüglich auszutauschen. Der Nachweis ist zu erbringen. Altgeräte sind mindestens 6 Monate aufzubewahren.
  13. Kaltwasserzähler müssen leicht zugängig angebracht sein. Bei Anbringung muss der Schacht eine Größe von mindestens 0,75 m x 0,75 m haben.
  14. Zuwiderhandlungen sowie missbräuchliche Entnahme von Wasser werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Der ISGV kann Schadenersatzleistungen geltend machen.
  15. Die Bereitstellung von Strom erfolgt ganzjährig. Wasser wird saisonal angeboten, die Bekanntmachung wird im Schaukasten öffentlich gemacht.
  16. Jeder Pächter hat Anspruch auf Strom und Wasser, wenn. die Voraussetzungen nach Ziff. 2 und 3 erfüllt und die für den Verbrauch in Rechnung gestellten Zahlungsbelege vorliegen.
  17. Bei widriger Entnahme von Strom und/oder Wasser sowie Zahlungsverzug ist der Vorstand berechtigt, die jeweiligen Anschlüsse zu sperren und zu kappen.
  18. Das Sperren und der Wiederanschluss sind kostenpflichtig und vom Pächter zu erstatten.
  19. Die Sperr- und Wiederanschlusskosten betragen je 50,00 €, Im Wiederholungsfall je 100,00 €, dazu muss die Versorgungsleitung zum Anbringen der Sperre aufgegraben werden. Die anfallenden Kosten für die Erdarbeiten, das Durchtrennen und das Anbringen von Blindverschlüssen vom Pächter in voller Höhe zu erstatten.
  20. Für die Wiedererlangung der Anschlussrechte hat der Pächter einen schriftlichen Antrag zu stellen und die Beseitigung der Mängel und die Erstattung der Kosten nachzuweisen. In besonders schwerwiegend gelagerten Fällen kann die Sperre länger befristet oder auf Dauer ausgesprochen werden.
  21. Über Sperrungen und Wiederanschlüsse hat der Vorstand Protokollnachweise zu führen.

VIII
Ruhe und Ordnung

  1. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit in der Kleingartenanlage durch sich selbst, seine Angehörigen und Gäste zu achten.
  2. In der Nachbarschaft belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende: Geräuschverursachung ist unzulässig. Geräuschverursachende Gartengeräte oder geräuschmachende Arbeiten können

vom 15. April bis 15. September, jeweils werktags

von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr

benutzt bzw. durchgeführt werden.

Von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr ist Ruhezeit

An Sonn- und Feiertagen herrscht durchgehende Ruhe.

  1. Musikgeräte sind so zu benutzen, dass von ihnen keine Lärmbelästigung ausgeht.
  2. Die Benutzung von Schusswaffen ist untersagt.
  3. Das Aufstellen von Zelten, sowie das Abstellen von PKW, Wohnwagen, PKW-Anhängern, Booten auf Freiflächen des KGV ist untersagt bzw. für eine befristete Zeit mit Genehmigung des Vorstandes möglich.
  4. Das Grillen oder Räuchern darf zu keiner Belästigung führen.
  5. Hunde sind außerhalb der Parzelle an der Leine zu führen. Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
  6. Wenn es erforderlich wird, kann der Vorstand das Mitbringen von Hunden und auch Katzen untersagen.

IX
Tierhaltung

  1. Tierhaltung ist untersagt. Tierhaltung liegt nicht vor, wenn Hunde, Katzen, Kaninchen, Ziervögel vorübergehend für die Zeit des Aufenthaltes des Pächters oder von Besuchern mitgebracht werden.
  2. Bienenhaltung ist erlaubt, die Genehmigung des Vorstandes ist einzuholen.
  3. Das Füttern streunender Katzen ist untersagt.

IX
Pächterwechsel

  1. Die Pächterfolge regelt sich gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzung. Die Verpachtung geschieht vorrangig an Familienangehörige 1. oder 2. Grades, sowie an Bewerber aus dem Stadtgebiet Neubrandenburg und des Landkreises Mecklenburg-Strelitz. Über andere Bewerber entscheidet der Vorstand im begründeten Ausnahmefall.
  2. Schätzungsverfahren
    Die Schätzung erfolgt gemäß der Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei des Landes Mecklenburg-Vorpommern über die Genehmigung der Richtlinie des Landesverbandes der Gärtenfreunde Mecklenburg-Vorpommern e.V. über die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen (Sitzungsrichtlinie) vom 13. Dezember 2002- VI 420, Zuletzt geändert am 13.7.2012. Die Schätzung freiwerdender Gärten muss gem. der Richtlinie durch eine Schätzkommission erfolgen, die der Verein bestellt hat. Die Schätzung ist vom abgebenden Pächter beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand vereinbart daraufhin mit der Schätzkommission die Durchführung der Schätzung.

X
Gemeinschaftsarbeit

Die Vereinssatzung verpflichtet die Mitglieder und Pächter zur Gemeinschaftsarbeit. Die Stundenzahl wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit wird ein

Geldbetrag von 25,00 € / Stunde

erhoben. Mitgliedern des Vorstandes, sowie beauftragten Personen ist der Zutritt zur Parzelle nach ”Anmeldung und Nennung des Grundes zu gestatten”

XI
Verstöße

  1. Verstöße gegen die Gartenordnung können als Ordnungswidrigkeit gem. Ordnungswidrigkeitsgesetz, § 8, vom Oktober 1976, 32. Nachtrag, mit einem

Bußgeld in Höhe von 10,00 € bis 75,00 €

geahndet werden.

  1. Die Bußgeldfestsetzung darf nur vom Vorstand in Person des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters als gesetzlicher Vorstand vorgenommen werden.
  2. Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Kleingartenpachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung führen.

XII
Schlussbestimmungen

Die Gartenordnung wurde am 14. März 1998 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie erscheint in der Fassung der Änderung vom 24. März 2001, 15. März 2003, 17. Februar 2007, 16. Februar 2008, 14. Februar 2009, 09. März 2013, sowie redaktioneller Beachtung von Rechtsvorschriften.

Der Vorstand